2006-01:Erfolgreiche Klage gegen Castor-Demoverbote

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Erfolgreiche Klage gegen Castor-Demoverbote

Gericht erkennt keinen polizeilichen Notstand als Grund für Demoverbotszone bei Castortransporten

In einem Eilverfahren hatte die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow Dannenberg (BI) vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (VG) bereits im November 2004 einen Teilerfolg errungen, wonach die Allgemeinverfügung über Demonstrationsverbotszonen bei Castortransporten teilweise als rechtswidrig außer Kraft gesetzt wurde. Denn eine "notstandsähnliche Situation" habe entgegen der Darstellungen in der Allgemeinverfügung für den Castor-Transport nicht bestanden. Die wenigen dort aufgeführten Vorfälle seien sowohl nach ihrer Zahl als auch nach ihrer Intensität nicht geeignet, eine Situation zu beschreiben, die nur mit Hilfe einer Allgemeinverfügung hätte bewältigt werden können, bestätigten damals die Lüneburger Richter. Dieser Beschluss wurde vom Oberverwaltungsgericht dann allerdings wieder gekippt. Die BI beschritt den Rechtsweg unbeirrt weiter.

Der BI-Sprecher bewertet das neuerliche Urteil insgesamt "als Erfolg hartnäckiger jahrelanger Prozessführung gegen die bürgerliche Freiheitsrechte außer Kraft setzenden Demonstrationsverbote per Allgemeinverfügung, die jedes Jahr eine "Sonderrechtszone Gorleben" bei Castor-Transporten herbeiführen". Nach 10 Jahren Erfahrung mit den Allgemeinverfügungen bei Castor-Transporten hat die BI erstmals im Hauptsacheverfahren vom VG Recht bekommen. Zutreffend hat das VG Lüneburg - entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG) im Eilverfahren - die Annahme eines "polizeilichen Notstandes" außerhalb des Transporttages selbst jedenfalls für die Straßenstrecke abgelehnt und betont, dass die Proteste ganz überwiegend friedlich verlaufen.

BI-Anwältin Ulrike Donat hält allerdings fest, dass das VG Lüneburg der Kritik nicht weitgehend genug gefolgt ist: "Die BI stellt die Zulässigkeit derart umfassender, jährlich wiederkehrender mehrtägiger Flächen- Demonstrationsverbote grundsätzlich in Frage. Der Paragraph 15 des Versammlungsgesetzes (VersG) bietet hierfür keine Grundlage, weil kein "Einzelfall" geregelt, sondern eine Sonderrechtszone geschaffen wird. Dies wird das Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Allgemeinverfügung 2003 klären. Unberücksichtigt blieb wieder einmal, dass die Allgemeinverfügungen in der Vergangenheit in großem Ausmaß polizeiliches Unrecht produziert haben".

Rechtsanwältin Donat rügt weiter "technische Fehler", z.B. dass das Gericht seine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der Behörde gesetzt hat, obwohl es nur die gegebene Behördenentscheidung daraufhin überprüfen darf, ob diese insgesamt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Die Teilaufhebung darf nicht erklärt werden, weil bei einem Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit die Allgemeinverfügung insgesamt rechtswidrig war. Auch hat die Versammlungsbehörde, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, bewusst einseitig ermittelt, denn es stand von vorneherein fest, dass die Polizei aus einsatztaktischen Gründen eine Allgemeinverfügung wollte.

Objektive Ermittlungen, zu denen die Versammlungsbehörde verpflichtet ist, haben daher ebenso wenig stattgefunden wie eine Abwägung der für und wider die Verbote sprechenden Umstände. Positive Erfahrungen mit den wesentlichen Gruppen, die die Proteste organisieren, insbesondere mit der BI, wurden unterschlagen. Zur Gefahrenprognose wurden willkürlich einzelne Internetseiten und diffamierende Äußerungen zusammengetragen. Die Bezirksregierung, heute Polizeidirektion, betrachtete selbst in der mündlichen Verhandlung noch die Bürgerproteste als Gegner, obwohl die Versammlungsbehörde zu objektiven Ermittlungen verpflichtet ist. Wörtlich äußerte die Vertreterin der ehemaligen Bezirksregierung: "das ist nicht kriegsentscheidend..." "Die darin zum Ausdruck gebrachte persönliche Gegnerschaft ist erschreckend", kommentiert der BI-Sprecher.

Unverständlich ist, warum das Gericht das Verbot der Veranstaltung "Testlauf" zwischen Groß Gusborn und Langendorf bestätigt hat, denn diese Verbindungsstraße ist nicht Teil der Transportstrecke. Tatsachen zur Begründung des "polizeilichen Notstandes" hat die beweisbelastete Behörde nicht vorgetragen, den Beweisanträgen der BI ist das Gericht nicht gefolgt. Die Testlauf- Veranstaltung wurde bereits vor Erlass der Allgemeinverfügung angemeldet, aber dort nicht berücksichtigt. Allein der Verfahrensablauf macht das Verbot nach Auffassung von Anwältin Donat rechtswidrig. Die BI wird die schriftlichen Urteilsgründe abwarten, bevor über die Einlegung der zugelassenen Berufung entschieden werden wird, rechnet aber damit, dass die Behörde selbst in Berufung geht.

(Aktz Aktz. 3 A 143/04)

Ulrike Donat 040 39106180

Francis Althoff 05843 986789