2005-02:Verurteilung wegen §129a, neues §129 Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus grünes blatt
Zur Navigation springenZur Suche springen
 
K
Zeile 13: Zeile 13:
 
Die Betroffenen und UnterstützerInnen haben einen offensiven Umgang mit der Kriminalisierung angekündigt.
 
Die Betroffenen und UnterstützerInnen haben einen offensiven Umgang mit der Kriminalisierung angekündigt.
  
[[Kategorie Artikel]]
+
[[Kategorie: Artikel]]
[[Kategorie Spätherbst 2005]]
+
[[Kategorie: Spätherbst 2005]]

Version vom 12:59, 22. Aug 2007

Am 22.11.2005 wurde der Antifaschist Marco W. vom Oberlandesgericht Naumburg nach §129a (Bildung einer terroristischen Vereinigung) zu einer zweijährigen Jugend-strafe ohne Bewährung verurteilt.

Das OLG folgte damit dem überraschenden Plädoyer der Bundesanwaltschaft, welche den §129a wieder neu ins Spiel brachte, nachdem bereits 2003 mit dem Freispruch von Carsten S. das Konstrukt der „Terroristischen Vereinigung“ vom Tisch war und Marco H. und Daniel W. wegen Brandstiftung zu zweieinhalb beziehungsweise zwei Jahren verurteilt wurden. Damit ist die absurde Situation eingetreten, die Marco W. in seinem letzten Wort vor der Urteilsverkündung benannt hatte: „Es wäre natürlich ein voller Erfolg für Sie, geltendes Recht mit dem Mantel der Rechtsstaatlichkeit zu unterwandern und eine Person wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu verurteilen, obwohl aus juristischer Sicht mindestens drei Personen dazu notwendig sind. Das wäre ein interessantes Novum, dass sicherlich für breite Aufmerk-samkeit sorgen würde.“ In der linken Debatte wird der §129 als Ermittlungsparagraph verstanden, der den staatlichen SchnüfflerInnen weitreichende Überwachungsmöglichkeiten eröffnet, um politische Zusammenhänge samt ihrem persönlichen Umfeld auszuforschen und einzuschüchtern. Nur in seltensten Fällen kam es zu Verur-teilungen. Das Urteil gegen Marco W. zeigt, dass die Repressionsorgane durchaus gewillt sind, selbst die brüchigen Konstruktionen des §129 zu nutzen, um politische AktivistInnen hinter Git-ter zu befördern. Marco, Carsten und Daniel sowie weitere Betrof-fene der §129a-Konstruktion stehen dabei nicht isoliert im Raum – es ist zu befürchten, dass damit ein neues Selbstbewusstsein bei Staatsanwaltschaften, Justiz und Polizei geweckt wird, falls deutlicher, breiter Widerstand „von unten“ ausbleibt.

Krimnelle Vereinigung gegen Martin Luther?

Ein neuer Fall belegt, dass die Anwendung der Ermittlungspara-graphen möglicherweise schrittweise weiter ausgedehnt wird: Im Mai 2005 fanden in der Lutherstadt Wittenberg ver-schiedene Aktionen gegen den Luther-Hype statt. Wie Presse- und Indymedia-Berichten zu entnehmen ist, bildeten den Schwerpunkt dabei flächendeckende Graffitis, welche Luther's Antisemitismus, Sexismus und seine autoritär obrigkeitshörige Grundeinstellung thematisierten. Im gleichen Zeitraum wurde auch ein lutherkritisches Straßentheater in Wittenberg aufgeführt. Hinter den Taten vermutet die Polizeidirektion Dessau eine kriminelle Vereinigung nach §129. Da dafür mindestens drei Mitglieder benötigt werden, sind inzwischen mindestens drei politisch Aktive aus Magdeburg, Wittenberg und Giessen ins Visier der Staatsschutz-Abteilungen geraten.

Eine Person aus Magdeburg bekam im September 2005 vierzehn einzelne Vorladungen (sic!). Bei der Vernehmung in Magdeburg, an der Staatsschutz-Beamte aus Dessau – die dortige Polizeidirektion „betreut“ auch Wittenberg – anwesend waren, wurde der betroffenen Person mitgeteilt, dass gegen sie wegen Sachbeschädigung in 14 Fällen ermittelt wird, darunter 12 politische Sprayereien und zwei Farbbeutelwürfe. Die Taten sollen in Wittenberg verübt worden sein. Nach Aussagen der Polizei soll die Person zudem einer kriminellen Vereinigung nach §129 angehören, zusammen mit zwei weiteren Personen, die auch namentlich benannt wurden. Die beiden anderen Personen haben auch Vorladungen erhalten, wo ihnen das eingeleitete 129-Verfahren mitgeteilt wurde.

Genaueres zu den Vorwürfen und den politischen Hintergründen des Verfahrens kann zur Zeit – noch – nicht gesagt werden. Eine der betroffenen Personen hat inzwischen über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt. Auffällig ist allerdings, dass als konkreter Vorwand selbst niedrigschwellige Sachbe-schädigungen (Graffitis, Farbbeutelwürfe) als ausreichend erachtet werden, um das Repressionswerkzeug §129 zum Einsatz zu bringen. Die Betroffenen und UnterstützerInnen haben einen offensiven Umgang mit der Kriminalisierung angekündigt.